Am 1. August 1965 wurde in Gustavsburg die Firma "Heinz Hübner, Elektroinstallationen" eröffnet. Im November des gleichen Jahres wurde der erste Mitarbeiter eingestellt. Innerhalb der nächsten bei...

Elektro Hübner GmbH ist Ihr kompetenter Partner rund um alle Fragen der Elektroinstallation, Kommunikations- & Sicherheitstechnik. Unsere Stärken liegen in der Kundenorientierung, einem engagierte...

Viele zufriedene Kunden vertrauen auf Elektro Hübner GmbH. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine Auswahl von uns realisierter Projekte vorstellen

Neben Produktqualität und handwerklicher Präszision gehört Kundenorientierung zu den Bausteinen unseres Erfolgs. Unser Team lebt diese Philosophie. Und weil unsere Mitarbeiter unser Kapital sind, l...

Firmensitz/ Adresse


ELEKTRO HÜBNER GMBH
Am Flurgraben 17
65462 Ginsheim-Gustavsburg

verantwortlich für den Inhalt:
Andreas Hübner, Geschäftsführer
Marion Roggendorf, Prokuristin

tel.: 06134/51011 - fax: 06134/53420
e-mail: info(at)elektro-huebner-gmbh.de
Online-Shop: www.onlineshop-huebner.de

HRB 54097
Amtsgericht Darmstadt
Ust.-Id. Nr.: DE198970518
St.-Nr.: 007 232 03598



Design, Realisation und Betreuung


CYBER-FACTORY
Schulstrasse 99
65468 Trebur
www.cyber-factory.de

Algemeine Geschäftsbedingungen


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsord­nung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als "Allgemei­ne Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugs­weise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildun­gen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde aus­drücklich bestätigt. An diesen Untertagen behält sich der Werkunterneh­mer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons­tige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht er­teilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistun­gen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag ent­ziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge.
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungs­arbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbe­sondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunterneh­mer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuher­stellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlos­sen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver­treters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sei­nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahr­lässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül­lungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorher­sehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkun­ternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf ei­ner angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haf­tungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkun­ternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Ga­rantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatz­anspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti­gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts­verbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechts­kräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein ange­messenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Mona­te nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädi­gung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden ei­ne Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderun­gen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht we­sentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigen­tum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer des­halb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Ge­genstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits­und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegen­heit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste­hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle For­derungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferun­gen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver­käufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. E­benso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit­ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtun­gen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsver­zug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Ver­pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufge­genstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemesse­ner Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch frei­händigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufge­genstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten einge­zogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh­rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instand­setzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer be­rechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf an­derweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden­ersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich ge­ringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höhe­ren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vor­ablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung,
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sa­che. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Abliefe­rung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäu­fer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: 3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangel­freien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspru­chung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Elect­ronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangs­qualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schä­den durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vor­sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertre­ter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetz­lichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden giit Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge­hilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertrags pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Ver­käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leich­ter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrläs­sigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unbe­rührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstel­le des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfan­genen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen ein­getretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel wer­den nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Verein­barung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leis­tungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlags­zahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts­verbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Ver­käufers.
Gemäß vorgenannter Regelungen gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes. § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 2002) hat folgenden Inhalt:
1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2.Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3.Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abge­schlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).




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